BGH Urteil: Internetanbieter müssen Webseiten wegen Links sperren

Die Tagesschau verharmlost das Urteil als „Access-Provider müssen Websites sperren, wenn sie erfahren, dass es dort illegale Inhalte gibt.“ (Tagesschau.de, 26.11.2015 11:09).

Es geht hier allerdings nicht um eine Seite, die Inhalte bereitgehalten hat, durch deren Verbreitung das Urheberrecht verletzt wird, sondern um eine Seite, die Links auf Seiten enthält, die diese Inhalte bereitstellen.

konnte über diese Webseite auf eine Sammlung von Links und URLs zugegriffen werden, die das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Musikwerke ermöglichten, die bei Sharehostern wie "RapidShare", "Netload" oder "Uploaded" widerrechtlich hochgeladen worden waren — BGH Pressemitteilung Nr. 194/15 vom 26.11.2015

Privatleute können von Internetanbietern die Sperrung ganzer Seiten verlangen, weil auf den Seiten Links zu Dateien auf anderen Seiten sind, an denen diese Privatleute die Verwertungsrechte halten.

Kurz: Wenn Youtube sich weigert, ein Video zu sperren, kann die GEMA alle Seiten aller Blogger sperren lassen, die das Video verlinkt haben. Und auch Facebook und Twitter mit Sperrung drohen.

Und egal, was es an Anforderungen dafür gibt: Das ist ein Dammbruch.

Und das kommt, nachdem der Europäische Gerichtshof festgestellt hat, dass embedding keine Verbreitung darstellt (Case C-348/13, Beschluss). Aber reine Links sollen dann eine Verbreitung sein…

Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet. — EuGH, Beschluss zu Fall C-348/13

Was heißt das jetzt für den Access Provider? Was ist, wenn es technisch nicht möglich ist, den Zugriff zu sperren? Wird dann noch eine Rechtslücke geschlossen und der Internetanbieter verboten? Oder müssen alle Seiten gesperrt werden, die Links auf Seiten haben, die Links auf Seiten haben, die Links … ?

Und haben wir es hier mit effektiver Zensur über den Umweg des Urheberrechts zu tun? Wenn auf einer Seite eine einzelne Datei existiert, die das Urheberrecht verletzt, die Seite aber SSL verwendet, so dass der Access Provider nicht feststellen kann, auf welche Datei zugegriffen wird, muss dann die gesamte Seite gesperrt werden — so wie es China mit GitHub gemacht hat?

PS: Der Artikel der Tagesschau verstrickt sich bei der Beschreibung in Widersprüche: Am Anfang steht „Der Access Provider muss sperren“, unter »Was heißt das jetzt« steht, Host-Provider müssen sperren, „Jedenfalls, wenn ihnen das zumutbar und technisch möglich ist.“ Das klingt nach gezielter Verharmlosung der Tragweite der Entscheidung.

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